Public Domain
Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder noch nie unterlegen haben, bezeichnet
man als gemeinfrei.
Im anglo-amerikansichen Recht (oder angelsächsischen Recht bezeichnet man die Gemeinfreiheit als
Public Domain. Der Rechtsbegriff Public Domain ist zwar der deutschen bzw. europäischen Gemeinfreiheit
sehr ähnlich aber nicht identisch.
Der Begriff Gemeinfreiheit wird nach deutschem Recht beispielsweise für amtliche Werke gebraucht, die
von Entstehung an keinen oder nur eingeschränkten Urheberrechtsschutz genießen.1
1 Urheberrechtsgesetz, § 5
Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.