Bearbeitungen
Paragraph 3 regelt die Bearbeitung von Werken: "Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes,
die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am
bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht
geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt."
Zu "andere Bearbeitungen eines Werkes" im Sinne des Gesetzes gehören neben der schöpferischen
Übersetzung, Verfilmung, Dramatisierung auch veränderte Neuauflagen eines Werkes und Ähnliches. Das Gesetz
sagt, dass der Schutz der Bearbeitung unbeschadet, also unabhängig, vom Urheberrecht am bearbeiteten Werk
ist. So können beispielsweise gemeinfreie Werke oder amtliche Werke, die vom Urheberrechtsschutz ausgenommen
sind bearbeitet werden.
Man unterscheidet zwischen einer schöpferischen und einer nicht-schöpferischen Umgestaltung bzw.
Bearbeitung. Die nicht-schöpferische Umgestaltung ist gewissermaßen rein "handwerklich" und weist keine
individuellen Züge auf. Die Veränderungen zum Original unterliegen in diesem Fall nicht dem Urheberrecht und
sind nicht schutzfähig. Anders sieht es bei der schöpferischen Umgestaltung aus. Hier weist die Bearbeitung
einen individuellen Charakter aus.
Eine schöpferische Umgestaltung kann mit oder ohne inhaltliche Umgestaltungen des Originalwerkes
einhergehen. Reine Umformungen ohne inhaltliche Umgestaltungen sind beispielsweise Dramatisierungen,
Verfilmungen, Vertonungen, also Übertragungen in andere Werkgattungen.