Skurriles Beispiel

Anmerkung: Wir werden diesen Artikel neu überarbeiten, da mittlerweile das Lied gemeinfrei geworden ist

Kommen wir nun zu einem besonders skurillen Beispiel von geistigem Eigentum, in diesem Fall Copyright: Wer kann sich einen Geburtstag vorstellen, an dem nicht "Happy Birthday to You" gesungen wird. Aber kaum einer macht sich Gedanken über Urheberrechtsfragen. Für die meisten stellt "Happy Birthday to you" so etwas wie ein altes englisches Volkslied dar. Niemand hält es wahrscheinlich überhaupt für möglich, dass auf diesem Lied ein Copyright oder Urheberrecht bestehen könnte. Aber dieses Lied ist nicht gemeinfrei (Public Domain). Geschrieben wurde das Lied von den beiden Schwestern Mildred J. Hill (1859 - 1916) und Patty Smith Hill (1868 - 1946). Eigentlich schrieben sie ein Lied mit dem Titel "Good Morning to All", welches im Jahr 1893 veröffentlicht wurde. Dieses Lied diente als Begrüßungslied im "Louisville Experimental Kindergarden". Patty Smith Hill war die Leiterin dieses Kindergartens, in dem auch ihre Schwester Mildred Hill als Erzieherin arbeitete.
Good Morning to All
Den Text zu Happy Birthday schrieb Robert C. Coleman im Jahre 1924 zu einer geringfügig modifizierten Melodie. Deswegen wurde er erfolgreich von der Familie Hill im Jahre 1935 verklagt. Die Melodie von "Good Morning to All" und der Text ist mittlerweile gemeinfrei. Die Unterschiede zur Melodie von "Happy birtday to you" haben wir im obigen Notenblatt rot markiert. Die rot markierten Viertelnoten wurden jeweils in zwei Achtelnoten geändert. In Anbetracht dieses "riesigen" musikalischen Unterschiedes und der Tatsache, dass die Schwestern erst "kürzlich" - eine vor 64 Jahren und die andere vor 94 Jahren - verstorben sind, gibt es wohl kaum jemanden, der kein Verständnis dafür hätte, wenn die Rechteinhaber mit voller Härte bei Verstößen vorgehen! Die Rechte hatte übrigens im Jahre 1989 Warner / Chappell Music (gehört zu TIME/Warner) erworben. Sie erzielen nebenbei bemerkt jedes Jahr einen Gewinn von 2 Millionen Dollar mit dem Lied!

Wie sieht es aber nun konkret aus, wenn Sie eine Geburtstagsfeier im Kreise ihrer Lieben feiern, und Happy Birthday erschallt. Die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke bedarf nur dann nicht der Erlaubnis der Urheberberechtigten, wenn es sich um nichtöffentliche Veranstaltungen handelt. Aber wie sieht es nun aus, wenn Sie eine öffentlich hochstehende Position innehaben, z.B. Firmenleiter einer größeren Firma, Bürgermeister oder ähnliches. Sie feiern dann unter Umständen in größerem Rahmen. Eine öffentliche Vorführung ist nach $52, Abs. 1, Satz 1 des UrhG zulässig, wenn es sich um eine nicht-kommerzielle Veranstaltung handelt, sie also keinem Erwerbszweck dient.1 Soweit der Fall, dass die Gäste gemeinsam gröhlen. Wie sieht es aber aus, wenn das Lied von Künstlern ausgeführt wird. Dann muss gelten, dass keiner der Künstler eine Vergütung erhält. Nehmen wir nun also an, es handelt sich um eine nicht-kommerzielle öffentliche Veranstaltung und das Lied wird unentgeltlich von Künstlern dargebracht. Sie dürfen das Lied dann aufführen, ohne um Erlaubnis zu fragen. Aber halt, man sollte den Absatz 1 des Paragraphen 52 ganz durchlesen, denn der zweite Satz enthält den Wermutstropfen: "Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen."
Also vergessen Sie nicht, falls Sie eine öffentliche Aufführung im obigen Sinne - gilt beispielsweise auch für Betriebsfeiern - planen, sich bei der GEMA zu melden. Wird der GEMA Ihre Urheberrechtsverletzung später bekannt, darf sie erhebliche Strafzuschläge erheben.2

In ihrem Kundenprospekt (Stand März 2010) nennt die GEMA die "wichtigsten Arten der vergütungspflichtigen öffentlichen Musiknutzung im Überblick". Als ersten Punkt schreibt sie: "Aufführungen sind persönliche Auftritte von Berufsmusikern, aber auch Hobbymusikern (z. B. in Konzertsälen und Gaststätten oder bei Vereinsfesten)."
Die GEMA sagt auch: "Wer in Deutschland Musik in der Öffentlichkeit wiedergibt, ist damit im Normalfall Kunde der GEMA." "Öffentlich" sieht die GEMA extrem weit gefasst "Praktisch jede Situation im Sinne des Urheberrechts ist öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest beispielsweise ist deshalb öffentlich."


Wie sieht es jedoch aus, wenn die Gäste das Lied nur gemeinsam mehr oder weniger schön singen bzw. gröhlen? "Der Volksgesang beim Wandern, an Versammlungsstätten oder in der Kirche ist keine Aufführung, da jeder für sich singt, nicht das Werk anderen darbietet.3

Ab 1. Januar 2017 wird es einfacher. Dann dürfen Sie das Lied - zumindest in Deutschland - unbedenklich singen, denn dann läuft der urheberrechtliche Schutz dort aus. Falls es nicht in der Zwischenzeit wieder eine Verlängerung der Schutzfristen gibt. Geburtstagskinder in den USA müssen noch bis zum Jahr 2030 warten.


1 $ 52 des UrG im Wortlaut:
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

2 In einem BGH Urteil vom 24. 6.1955, in dem es um die Aufführung urheberrechtlich geschützer Werke bei Betriebsfeiern ging, hieß es dazu: "Die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, ist berechtigt, bei Berechnung des Schadens, der durch ungenehmigte öffentliche Musikaufführungen entstanden ist, von höheren Gebührensätzen auszugehen, als sie für erlaubterweise veranstaltete öffentliche Musikdarbietungen verlangt. Diese Erhöhung der Gebühren für Rechtsverletzer rechtfertigt sich daraus, daß die GEMA, um Urheberverletzungen nachzugehen, eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muß, deren Kosten billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen sind."

3 Manfred Rehbinder, Urheberrecht, 14. Auflage, $26, (344), Seite 126